(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsbereichsleiterin oder einen Geschäftsbereichsleiter zu seinem ständigen Vertreter.
(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.
Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge