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§ 21 WupperVG - (Nordrhein-Westfalen) — Vertretung des Verbandes

Wupperverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Geschäftsbereichsleiterin oder einen Geschäftsbereichsleiter zu seinem ständigen Vertreter.

(3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.

Sechster Teil

Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge