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§ 10 WupperVG - (Nordrhein-Westfalen) — Selbstverwaltung, Verbandsorgane

Wupperverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung.

(2) Verbandsorgane sind die Verbandsversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand.