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§ 1 WupperVG - (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsform, Name, Sitz

Wupperverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der im Verbandsgebiet (§ 5) tätige Wasser- und Bodenverband mit dem Namen ,,Wupperverband" wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gleichem Namen umgebildet. Der Wupperverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.

(2) Der Sitz des Verbandes im Verbandsgebiet wird durch die Satzung bestimmt.

(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.

Zweiter Teil

Aufgaben, Unternehmen, Übersichten