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# § 8 WuSolvV — Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

- 1. Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,

- 2. Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,

- 3. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und

- 4. die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.

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Zitiervorschlag: § 8 WuSolvV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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