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§ 68 WuSolvV — Übergangsbestimmungen für die Eigenkapitalausstattung und -berechnung

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent im Sinne des § 17 Absatz 3 Nummer 2 berücksichtigen, wenn die Erfüllung von einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und die Erfüllung in einer Landeswährung eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet und refinanziert wird.