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# § 15 WuSolvV — Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen.

(2) Der Anrechnungsbetrag einer Abwicklungsposition wird jeweils anhand des Unterschiedsbetrags ermittelt, der zugunsten des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung zwischen vereinbartem Abrechnungspreis und aktuellem Marktwert der dem Geschäft zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren besteht und der zu multiplizieren ist

- 1. mit 8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem 15. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin,

- 2. mit 50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem 30. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin,

- 3. mit 75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem 45. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin und

- 4. mit 100 Prozent ab dem 46. Geschäftstag nach dem vereinbarten Abrechnungstermin.

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Zitiervorschlag: § 15 WuSolvV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WuSolvV/15

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