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# § 10 WuSolvV — Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

- 1. außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

- 2. Credit Default Swaps, die eingebettet sind in Kreditderivate, die als Credit Linked Note ausgestaltet sind und zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen,

- 3. Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 8 begründen würde,

- 4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren und

- 5. Eröffnungen und Bestätigungen von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden.

(2) Geschäfte, die nach § 9 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.

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Zitiervorschlag: § 10 WuSolvV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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