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§ 1 WpPGebV — Anwendungsbereich

Wertpapierprospektgebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Wertpapierprospektgesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union Gebühren nach dieser Verordnung; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Übrigen gilt das Bundesgebührengesetz.