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# § 35 WpPG — Bußgeldvorschriften

Wertpapierprospektgesetz  
Außer Kraft: § 35 ist seit 24.07.2019 nicht mehr im WpPG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

- 1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier anbietet,

- 1a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet,

- 1b. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht,

- 1c. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1

  - a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder

  - b) eine aktualisierte Fassung des Wertpapier-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 1d. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,

- 1e. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

- 1f. entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist,

- 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

- 3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

- 4. (weggefallen)

- 5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffentlicht,

- 6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

- 7. entgegen § 14 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

- 7a. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 8. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Prospekts nicht zur Verfügung stellt oder

- 9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 einen Nachtrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach

- 1. § 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 26 Abs. 2 Satz 1 oder

- 2. § 26 Abs. 4 Satz 1 oder 2

zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1b und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c Buchstabe a, Nummer 1d bis 1f, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

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Zitiervorschlag: § 35 WpPG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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