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§ 34 WpPG — Benennungspflicht

Wertpapierprospektgesetz

Außer Kraft: § 34 ist seit 24.07.2019 nicht mehr im WpPG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.