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# § 30 WpPG — Bekanntmachung von Maßnahmen

Wertpapierprospektgesetz  
Außer Kraft: § 30 ist seit 24.07.2019 nicht mehr im WpPG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.

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Zitiervorschlag: § 30 WpPG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/30

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