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§ 28a WpPG — Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Wertpapierprospektgesetz

Außer Kraft: § 28a ist seit 24.07.2019 nicht mehr im WpPG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.