# § 20 WpPG — Sofortige Vollziehung

Wertpapierprospektgesetz  
Stand: 21.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Keine aufschiebende Wirkung haben

- 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie

- 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

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Zitiervorschlag: § 20 WpPG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/20
