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# § 4 WpIVergV — Verantwortlichkeiten

Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung  
Stand: 12.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsleitung ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Risikoträger, die keine Geschäftsleiter sind, nach § 46 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung verantwortlich. Sie hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, soweit ein solches besteht, mindestens einmal jährlich über die Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts zu informieren. Sofern ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, ist dem Vorsitzenden ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung einzuräumen.

(2) Sofern ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht, ist dieses für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter sowie die Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach § 46 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und dieser Verordnung verantwortlich. Dies umfasst insbesondere auch die Überwachung der Vergütungen der Leiter der Risikocontrolling-Funktion und der Compliance-Funktion. Besteht kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, sind die Gesellschafter oder Inhaber für die angemessene Ausgestaltung und Überwachung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter verantwortlich; diese haben ihre Tätigkeit insoweit detailliert zu dokumentieren.

(3) Die Kontrolleinheiten sind im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben bei der Ausgestaltung und der Überwachung der Vergütungssysteme zu beteiligen.

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Zitiervorschlag: § 4 WpIVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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