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§ 3 WpIVergV — Risikoträgeridentifikation

Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung

Stand: 12.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wertpapierinstitute haben auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle Risikoträger zu identifizieren. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenschaft als Risikoträger sind die Kriterien der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2154. Soweit die Besonderheiten des Risikoprofils eines Wertpapierinstituts dies erfordern, hat das Wertpapierinstitut zusätzliche interne Kriterien anzuwenden, um alle Risikoträger zu identifizieren.