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Anlage 4 WpIPrüfbV — (zu §§ 6, 40)

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24)

Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
Wertpapierfirma:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:

Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)

Nr.VorschriftSachverhaltKlassifizierung nach § 6
Absatz 1 und 2
FundstelleJahr der FeststellungAktueller Stand der Mängelbeseitigung

(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden. Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)