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§ 40 WpIPrüfbV — Datenübersicht

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.