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# § 33 WpIPrüfbV — Entwicklung der Ertragslage

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung  
Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Wertpapierinstituts ist zu beurteilen.

(2) Auf der Basis der Unterlagen des Wertpapierinstituts ist auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren sowie die wesentlichen Planungsannahmen gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.

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Zitiervorschlag: § 33 WpIPrüfbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpIPr%C3%BCfbV/33

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