# § 32 WpIPrüfbV — Entwicklung der Vermögenslage

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung  
Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entwicklung der Vermögenslage des Wertpapierinstituts ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

- 1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten, unter besonderer Darstellung von vermiedenen Wertpapierabschreibungen,

- 2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,

- 3. alle abgegebenen Patronatserklärungen; dazu ist der Inhalt dieser Erklärungen darzustellen und ihre Rechtsverbindlichkeit zu beurteilen, sowie

- 4. nachrangige Vermögensgegenstände.

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Zitiervorschlag: § 32 WpIPrüfbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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