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§ 28 WpIPrüfbV — Länderrisiko

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Umfang der von dem Wertpapierinstitut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind darzustellen und zu beurteilen. Insbesondere ist dabei darauf einzugehen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.