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§ 24 WpIPrüfbV — Anzeigewesen

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Wertpapierinstituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen. Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.