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§ 1 WpIPrüfbV — Anwendungsbereich

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 12.12.2023 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Diese Verordnung regelt

1.
den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung nach § 78 des Wertpapierinstitutsgesetzes für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 und 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie
2.
den Inhalt der Prüfungsberichte im Sinne von § 76 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Form, in der Prüfungsberichte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind.