nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 72 WpIG — Änderung der angezeigten Verhältnisse

Wertpapierinstitutsgesetz  
Stand: 26.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ändern sich die Verhältnisse, die nach § 70 Absatz 1 und 2 oder § 71 Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Wertpapierinstitut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen nach Satz 1 mit.

(2) Änderungen der Verhältnisse der Sicherungseinrichtung hat das Wertpapierinstitut, das eine Zweigniederlassung gemäß § 70 errichtet hat, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen nach Satz 1 mit.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass Absatz 1 sowie § 70 Absatz 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, wenn dies im Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten zugelassen und erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.

---

Zitiervorschlag: § 72 WpIG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/72

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
