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§ 55 WpIG — Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

Wertpapierinstitutsgesetz

Stand: 26.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
3.
den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.