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# § 3 WpI-InhKontrollV — Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland

Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung  
Stand: 16.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 3 WpI-InhKontrollV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-InhKontrollV/3

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