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§ 3 WpI-InhKontrollV — Angaben zum Empfangsbevollmächtigten im Inland

Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung

Stand: 16.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland müssen in den Formularen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 den Namen und die Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland angeben. Die Bevollmächtigung ist durch Vorlage der entsprechenden Urkunde im Original oder als amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie nachzuweisen.