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§ 1 WpI-InhKontrollV — Zielunternehmen

Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung

Stand: 16.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist das Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des Wertpapierinstitutsgesetzes unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.