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# § 5 WpI-AnzV — Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung  
Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. Der Lebenslauf muss die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 enthalten.

(2) Die im Lebenslauf nach Absatz 1 enthaltenen Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Alle Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Der Lebenslauf muss mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Soweit vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten beizufügen, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden.

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Zitiervorschlag: § 5 WpI-AnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpI-AnzV/5

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