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§ 21 WpI-AnzV — Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033

Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.