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§ 20 WpI-AnzV — Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

Stand: 12.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.