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# § 61 WpHG — Überwachung der Organisationspflichten

Wertpapierhandelsgesetz  
Außer Kraft: § 61 ist seit 01.01.2022 nicht mehr im WpHG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 61 WpHG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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