# § 3 WpDPV 2018 — Prüfungszeitraum, Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.

(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen.

(3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prüfungsplanung.

(4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.

(5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu dokumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbrochen wurde.

---

Zitiervorschlag: § 3 WpDPV 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpDPV%202018/3
