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# § 4 WpÜGGebV — Höhe der Gebühren

WpÜG-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

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1.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:	1 000 Euro,
2.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:	2 000 Euro bis 5 000 Euro,
3.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:	3 000 Euro bis 10 000 Euro,
4.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:	5 000 Euro bis 20 000 Euro,
5.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3:	10 000 Euro bis 100 000 Euro.
```

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

```
1.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:	2 000 Euro,
2.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:	4 000 Euro bis 10 000 Euro,
3.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:	6 000 Euro bis 20 000 Euro,
4.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:	10 000 Euro bis 40 000 Euro,
5.	nach § 2 Abs. 1 Nr. 3:	20 000 Euro bis 200 000 Euro.
```

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

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Zitiervorschlag: § 4 WpÜGGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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