§ 6 WpÜGBeirV — Entschädigung der Mitglieder

WpÜG-Beiratsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Mitglieder des Beirats verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt. Sie erhalten für ihre Tätigkeit Tagegelder und Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl S. 515), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 1997 (GMBl S. 172).