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# § 2 WpÜGBeirV — Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

WpÜG-Beiratsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt außer mit Ablauf der Amtszeit durch vorzeitige Beendigung. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Mitgliedschaft durch Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund vorzeitig beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Gruppe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angehört, zu deren Vertretung es bestellt wurde, oder ein Mitglied den Widerruf der Bestellung aus persönlichen Gründen beantragt.

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Zitiervorschlag: § 2 WpÜGBeirV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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