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§ 7 WoweZV (Brandenburg)

Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Örtlich zuständig

ist die Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich die geförderte Wohnung

befindet.