Zuständige
Stellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind die Ämter, die amtsfreien
Gemeinden und die kreisfreien Städte.
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Zuständige
Stellen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau sind die Ämter, die amtsfreien
Gemeinden und die kreisfreien Städte.