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# § 3 WoweZV (Brandenburg)

Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige

Stellen im Sinne der §§ 8, 9, 18 des Wohnungsbindungsgesetzes und der §§ 13

Abs. 1, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes

sind

die

Investitionsbank des Landes Brandenburg, soweit die Wohnungen mit Mitteln des

Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder

verwaltet hat,

die Landkreise,

die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte, soweit die

Wohnungen ausschließlich mit Mitteln der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien

Gemeinden oder der kreisfreien Städte gefördert worden sind. Haben Landkreise,

Ämter, amtsfreie Gemeinden oder kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung

gestellt, so ist diejenige Stelle zuständig, die den überwiegenden Anteil der

Mittel zur Verfügung gestellt hat.

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Zitiervorschlag: § 3 WoweZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WoweZV/3

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