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§ 3 WoZErhV 2 — Begrenzung der Zinserhöhung

Zweite Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zinserhöhung nach § 2 Abs. 1 ist so begrenzt, daß die monatliche Mehrbelastung 100 Deutsche Mark je Wohnung nicht übersteigt.