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# § 3 WoStichPrG

Wohnungsstichprobengesetz 1978  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Wohnungsstichprobe sind zu erfassen:

- 1. Bei den Gebäuden:

  - a) Art, Baujahr, Zahl der Geschosse und Wohnungen und bei Wohnheimen auch der Heimplätze; Art der Beheizung, der Heizenergie und bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern der Heizkostenabrechnung; Zahl und Größe der Luftschutzräume; Größe des zugehörigen Grundstücks und seine Lage im Gemeindegebiet; Größe und Nutzungsart der Flächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden;

  - b) Eigentümer oder an seiner Stelle der Nießbrauchberechtigte oder Erbbauberechtigte oder derjenige, der Anspruch auf Übereignung hat, bei Einzelpersonen und Ehepaaren deren soziale Stellung;

  - c) bei Wohngebäudenaußerdem Art des Erwerbs und Jahr des Eigentumsübergangs; Art und Höhe der Betriebs- und Erhaltungskosten; bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Art der Maßnahmen und deren Kosten und Finanzierung; Mieteinnahmen; Versicherungswert.

- 2. Bei den Wohnungen:

  - a) Art, Größe und Ausstattung; Art der Beheizung und der Heizenergie; Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Art der Nutzung der Räume; bei Mietwohnungen außerdem die Höhe der Miete; bei Modernisierungsmaßnahmen des Mieters Art der Maßnahmen; bei leerstehenden Wohnungen außerdem Grund und Dauer des Leerstehens;

  - b) Lage zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflächen; Häufigkeit der Verkehrsbedienung; Verkehrs- und Immissionsbelastung der Wohngegend.

- 3. Bei den Wohnparteien:

  - a) Haushaltsmitglieder nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Stellung innerhalb des Haushalts, Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit, sozialer Stellung und Einkommensgruppe sowie die Erreichbarkeit ihrer Arbeits- und Ausbildungsstätte;

  - b) Jahr und Grund des Bezugs der jetzigen Wohnung sowie deren Beurteilung; Wohnverhältnis, bei Wohnungswechsel auch früheres Wohnverhältnis und die Zahl der Umzüge; Anzahl eigengenutzter Kraftfahrzeuge und deren Abstellung; Freizeitwohnungen nach Größe und Häufigkeit der Nutzung;

  - c) bei Wohngeldbezug Höhe des Wohngelds, Jahr und Anlaß der erstmaligen Gewährung;

  - d) Beurteilung der Wohnumgebung hinsichtlich der in Nummer 2 Buchstabe b genannten Sachverhalte; bei Wohnungswechsel Beurteilung der Wohnumgebung, Größe, Ausstattung und Kosten der jetzigen Wohnung im Vergleich zur vorherigen Wohnung; bei Arbeitsplatzwechsel auch Beurteilung des jetzigen Arbeitsplatzes im Vergleich zum vorherigen;

  - e) bei Untermietern Fläche und Einrichtung der gemieteten Räume sowie die Höhe der Miete.

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Zitiervorschlag: § 3 WoStichPrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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