nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 WoStichPrG 1972

Wohnungsstichprobengesetz 1972  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auskunftspflichtig sind alle Haushaltsvorstände und die im Haushalt lebenden Volljährigen, die im April 1972 bei der Erhebung nach dem Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 767), geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1456), befragt werden. Auskunftspflichtig sind ferner die Wohnungsinhaber, die Grundstückseigentümer, die Eigentümer oder Verwalter von Gebäuden oder deren Vertreter und die Gemeinden.

(2) Die Auskünfte werden durch mündliche Befragung eingeholt. Wohnt der Gebäudeeigentümer, sein Vertreter oder deren Beauftragter nicht im ausgewählten Gebäude oder wird die Gemeinde befragt, können die Auskünfte schriftlich eingeholt werden.

---

Zitiervorschlag: § 4 WoStichPrG 1972

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WoStichPrG%201972/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
