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# § 1 WoStichPrG 1972

Wohnungsstichprobengesetz 1972  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine repräsentative Bundesstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus (Wohnungsstichprobe) über die Gebäude und Wohnungen, ihre Lage im Gemeindegebiet, über die Wohnungsversorgung, die Wohnparteien und deren Miet- und Einkommensverhältnisse sowie den Wohnungsbedarf nach den Verhältnissen im April 1972 durchgeführt.

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Zitiervorschlag: § 1 WoStichPrG 1972

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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