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# § 1 WoStatG — Anordnung als Bundesstatistik, Erhebungsart

Wohnungsstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:

- 1. eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;

- 2. eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.

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Zitiervorschlag: § 1 WoStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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