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§ 7 WoPG — Aufbringung der Mittel

Wohnungsbau-Prämiengesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung.