# § 50 WoEigG — Kostenerstattung

Wohnungseigentumsgesetz  
Außer Kraft: § 50 ist seit 01.12.2020 nicht mehr im WoEigG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

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Zitiervorschlag: § 50 WoEigG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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