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# § 4 WoBerichtsG — Erhebungsmerkmale

Wohnungslosenberichterstattungsgesetz  
Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhebungsmerkmale für jede wohnungslose Person sind:

- 1. Geschlecht,

- 2. Lebensalter zum Stichtag der Erhebung,

- 3. Staatsangehörigkeit,

- 4. Haushaltstyp,

- 5. Haushaltsgröße,

- 6. Art der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken an die wohnungslose Person, differenziert nach

  - a) kurzfristigen Hilfeangeboten, wie Notunterkünften oder Übernachtungsstellen,

  - b) teilstationären Angeboten,

  - c) stationären Angeboten und

  - d) sonstigen Angeboten,

- 7. die Angaben nach Nummer 6 jeweils differenziert nach Angeboten

  - a) der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

  - b) der Gemeinden und Gemeindeverbände,

  - c) der freien Träger, deren Angebote jeweils differenziert nach Verbandszugehörigkeit des Trägers,

  - d) gewerblicher Anbieter und

  - e) sonstiger Stellen,

- 8. Datum des Beginns der Überlassung von Räumen zu Wohnzwecken oder der Zurverfügungstellung der Übernachtungsgelegenheiten,

- 9. Gemeinde nach Gemeindeschlüssel, in der Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 4 WoBerichtsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WoBerichtsG/4

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