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§ 6 WkPV (Bayern) — Finanzplanung

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der fünfjährige Finanzplan besteht aus

1. einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung und

2. einer Übersicht über die Entwicklung der Jahresüberschüsse oder der Jahresfehlbeträge.