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§ 8 WkKV (Bayern) — Rücklagen

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Krankenhaus ist keine Rücklage nach § 20 KommHV erforderlich.