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# § 4 WkKV (Bayern) — Krankenhaus-Vermögensplan

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Krankenhaus-Vermögensplan muss enthalten:

1. alle voraussehbaren Ausgaben des Geschäftsjahres, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens ergeben,

2. die Tilgungsleistungen,

3. Angaben über die Höhe des in diesem Geschäftsjahr zu deckenden Verlustes,

4. die vorhandenen und zu beschaffenden Deckungsmittel,

5. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Die mit einer Änderung des Anlagevermögens verbundenen Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sind nach der Gliederung des Anlagennachweises (Anlage 3 zur KHBV) und nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt sind, ist eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik beizufügen.

(3) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht deckungsfähig. Ausgaben im Rahmen der Pauschalförderung nach Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes können für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

(4) Für die Ausgabenansätze und die entsprechenden Deckungsmittel im Vermögensplan gelten § 21 Abs. 1 KommHV-Doppik und § 19 Abs. 1 KommHV-Kameralistik entsprechend. Die Abwicklung der übertragenen Ansätze ist gesondert nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 4 WkKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WkKV/4

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