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# § 2 WkKV (Bayern) — Krankenhaus-Wirtschaftsplan

Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Krankenhaus im Sinn des § 1 hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Krankenhaus-Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Krankenhaus-Erfolgsplan und dem Krankenhaus-Vermögensplan. Er ist mit den Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 KommHV-Doppik bzw. § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 KommHV-Kameralistik und dem neuesten Krankenhaus-Jahresabschluss nach § 9 Abs. 1 dem Haushaltsplan beizufügen.

(2) In der Haushaltssatzung sind die Angaben nach Art. 63 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 GO, Art. 57 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 LKrO, Art. 55 Abs. 2 Nrn. 1 mit 3 und 5 BezO auch getrennt für die Wirtschaftsführung des Krankenhauses zu machen.

(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten nicht für Krankenhäuser in der Rechtsform des Kommunalunternehmens.

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Zitiervorschlag: § 2 WkKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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